I Geltung und Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Der Kunde anerkennt
dieselben durch Bestellung auch dann, wenn seine Aufträge andere Bedingungen enthalten. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma sie schriftlich bestätigt.
II Angebot und Vertragsschluss
1. Bestellungen des Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
der Firma. Von Kunden eingeholte Angaben der Firma sind freibleibend und unverbindlich.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten, die der Kunde angibt sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich von der Firma bestätigt wird.
3. Die Verkaufsangestellten der Firma sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
III Preise
1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma genannten Preise zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Verpackung und Fracht werden zum Selbstkostenpreis angerechnet. Die Verpackung kann nicht zurückgenommen werden. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
IV Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die unverbindlich oder verbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
2. Festgeschriebene Liefertermine oder -fristen sind unverbindliche Cirka-Zeiten, es sei denn, dass deren Verbindlichkeiten ausdrücklich und unmissverständlich kraft besonderer Vereinbarung festgelegt wird. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die die Firma bei einem vorübergehenden Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, verlängern auch verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungszeiten um den Zeitraum, der das Leistungshindernis beansprucht. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit der Firma oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, hat die Firma nur dann zu vertreten, wenn es sich um vertragstypische Verzögerungen handelt.
4. Wenn die Verzögerung mehr als drei Monate andauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten
5. Sofern die Firma die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, jedoch höchstens bis zu 5% dieses Wertes. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma oder der dort beschäftigten leitenden Angestellten.
6. Die Firma ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
7. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Stückzahl, die vereinbart wurde, im angemessenen Rahmen (10%) über-/unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.
V Gefahrübergang 1
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
wurde oder zwecks Versendung das Lager der Firma verlassen hat.
VI Gewährleistung
1. Die Firma gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- oder Materialmängel sind.
2. Die jeweilige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mängel herbei geführt hat, nicht widerlegt.
3. Für den Fall, dass die Firma einen Mangel der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, ist diese berechtigt, nach ihrer Wahl die Ware nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu erbringen. Insoweit sind andere Gewährleistungsrechte des Kunden ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Wandelung verlangen. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
VII Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen
nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
VIII Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort ohne Abzug zahlbar. Dies gilt auch bei vorgebrachter Mangelhaftigkeit
der Ware. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Er wird den Käufer
allerdings über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind lediglich dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
IX Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren
oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Ausgenommen hiervon ist der Fall, in dem die Haftung aufgrund einer Zusicherung besteht, die den Kunden
ausdrücklich gegen das Risiko solcher Schäden versichert.
2. Der Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Firma selbst oder dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt haben sollten.
3. Der zu ersetzende Schaden ist in den oben genannten Fällen der Höhe nach auf den Ersatz des typischen bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Firma oder ein leitender Angestellter der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln sollte.
X Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Villingen-Schwenningen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Ergänzende Bestimmungen für Lohnarbeiten
I. Geltung der Bedingungen
1. In Ergänzung zu den allg. Verkaufsbedingungen finden für Lohnarbeiten die folgenden Bestimmungen Anwendung.
2. Alle Lohnarbeiten werden ausschließlich nach diesen Bedingungen ausgeführt.
II Obliegenheiten des Kunden
1. Bei Anlieferung der uns zur Bearbeitung übergebenden Teile erbitten wir die Beifügung eines Lieferscheins, aus dem die Art der Teile,
deren Stückzahl und der erwünschte Bearbeitungsvorgang ersichtlich sind.
2. Gleichzeitig hat der Kunde uns schriftlich folgende Angaben über das zu bearbeitende Werkstück zu machen:
a) DIN Bezeichnung oder chemische Zusammensetzung des Werkstücks
b) Härte.
Fehlen diese Angaben oder sind unvollständig bzw. fehlerhaft, ist die Firma nicht verpflichtet, Rücksprache zu halten. Sie ist vielmehr berechtigt unter Anwendung der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten beachtet, die Bearbeitung durchzuführen.
3. Dem Kunden obliegt es, die bearbeiteten Werkstücke unverzüglich nach Erhalt einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hierbei ist insbesondere zu überprüfen, ob die Werkstücke nach den vorgegebenen Leistungskriterien bearbeitet wurden.
4. Sind Mängel des Werkstücks bei der Eingangsuntersuchung erkannt worden oder wären diese bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Kontrolle erkennbar, so ist der Kunde verpflichtet, diese Mängel unverzüglich gegenüber der Firma zu rügen. Die Rüge hat schriftlich unter detaillierter Angabe der festgestellten Mängel zu erfolgen. Diese Rügepflicht besteht auch hinsichtlich der Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle nicht feststellbar waren.
III Haftung
1. Die Gewährleistung des Kunden beschränkt sich zunächst auf zweimalige Nachbesserung. Schlägt diese fehl oder ist eine Nachbesserung
unmöglich bzw. wirtschaftlich für die Firma nicht sinnvoll, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung verlangen.
2. Die Gewährleistungspflicht und die Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Kunde gegen die in 11 3 oder 11 4 genannten Verpflichtungen verstößt. Die ƒƒ 377, 378 HGB finden entsprechende Anwendung.
3. Nach Bearbeitung der Werkstücke überprüft die Firma diese nur stichprobenweise. Der Kunde kann und darf nicht davon ausgehen, dass die Firma Mängel der Ware vor deren Lieferung an den Kunden feststellt. Eine weitergehende Prüfurig erfolgt nur Kraft besonderer schriftlicher Vereinbarung und wird gegebenenfalls gesondert berechnet.
4. Absatz 3 gilt entsprechend für die Prüfung der Werkstücke vor ihrer Bearbeitung.
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